Verkaufs – und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (“AVL”) gelten für alle Kaufverträge zwischen der POLYMERWERKSTATT GmbH (“PW”) und ihren Kunden (“Käufer”). Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung der PW verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Käufers oder der PW an die Stelle dieser AVL treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten die PW nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt werden.
II. Preise
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / Warenumsatzsteuer. Sollte die PW die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt erhöhen, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und mit der Zusendung der Auftragsbestätigung der PW. Sofern Zusendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen auf den Tag der Übergabe der Ware an den Frachtführer. Die Lieferpflicht der PW steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle eines Lieferverzugs hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig. Ereignisse höherer Gewalt bei der PW oder deren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie von der PW nicht zu vertreten sind. Die PW wird den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigen. Die PW hat Beeinträchtigungen des Käufers so gering wie möglich zu halten. Dauern die Ereignisse höherer Gewalt länger als 6 Wochen, so ist die PW ganz oder teilweise zum Rücktritt von Verträgen berechtigt.
IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt die PW Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
V. Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Käufer beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der PW und dem Käufer, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, behält sich die PW das Eigentum an der verkauften Ware (Vorbehaltsgegenstand) vor. Der Vorbehaltsgegenstand darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die PW unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf den Vorbehaltsgegenstand erfolgen.
VII. Mängelhaftung/Produkthaftung
Die von der PW angelieferten Muster und technischen Informationen dienen nur der generellen Beschreibung der Ware und beinhalten keinerlei Beschaffungsgarantien der Ware. Für die Funktionsfähigkeit der Ware trägt der Käufer die alleinige Verantwortung. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen einer Wareneingangskontrolle zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststel-lung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei begründeter Mängelrüge ist die PW nach ihrer Wahl zu Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt die PW diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Käufer berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Ware, die ersetzt wurde, ist auf Verlangen der PW auf deren Kosten zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
VIII. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschließlich an die PW zu leisten. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für die Ware oder sonstige Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, werden sämtliche Forderungen der PW sofort fällig. Außerdem ist die PW berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IX. Schutzrechte
Der Käufer haftet der PW für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt die PW von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuelle entstandenen Schäden. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. der PW bleiben deren Eigentum und dürfen nur mit ihrer Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschulden des Käufers ein Liefervertrag nicht zustande, hat die PW Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihr erbrachten Vorleistungen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 3500 Krems an der Donau. Gerichtsstand ist Krems an der Donau. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.