Einkaufsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für alle Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen der POLYMERWERKSTATT GmbH (“PW”) und ihren Lieferanten (“LI”). Durch Annahme einer Bestellung stimmt der LI diesen AEB zu. Alle an die PW gerichteten Angebote sind kostenlos und zumindest für die Dauer von 4 Wochen nach Angebotserhalt verbindlich gültig. Nur schriftliche Bestellungen der PW sind wirksam und vom LI unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese AEB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Anderslautende Bedingungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von der PW im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die vom LI angebotenen Preise frei geliefert zum Firmensitz der PW auf Kosten und Gefahr des LI einschließlich Verpackung und Nebenkosten. Vereinbarte Preise gelten als Fixpreise, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
III. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis für die Ware oder sonstige Leistungen durch die PW innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen steht der PW ein Skontoabzug von 2 % zu.
IV. Lieferpflichten und Verzug
Die von der PW in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind Fixtermine. Im Falle des Lieferverzugs hat die PW das Recht, jederzeit ohne Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Lieferverzuges hat die PW das Recht, ohne Führung eines Nachweises von 0,5 % des Waren- oder Dienstleistungswertes pro Tage des Lieferverzuges einzubehalten. Die Entscheidung der jeweiligen Vorgehensweise im Falle eines Verzuges liegt ausschließlich bei der PW.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht bei frachtfreier Lieferung erst mit der Übergabe durch den LI am Firmensitz der PW auf die PW über.
VI. Spezifikation
Die Spezifikation der Ware / Dienstleistung ist in der Bestellung der PW definiert. Eine Änderung ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch die PW möglich. Von der PW zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen oder sonstige Spezifikationsunterlagen bleiben Eigentum der PW, jedwede Verwendung (Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung) sowie die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch die PW.
VII. Stornorecht, Reuegeld
Die PW hat das Recht, bis zur Lieferung ohne Angabe von Gründen gegen Bezahlung einer Stornogebühr (Reuegeld) von 2 % des Kaufpreises vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Schaden für den LI geringer, so ist lediglich dieser geringere Schaden zu ersetzen.
VIII. Mängelrüge, Prüfpflicht
Die Übernahme der Waren und Dienstleistungen durch die PW erfolgt ausschließlich unter Vorbehalt. Die Verpflichtung der PW zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich aufgehoben. Die Zahlung durch die PW bedeutet keine vorbehaltslose Annahme der Ware. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht der PW eine Frist von 6 Wochen zur Einreichung einer Mängelrüge beim LI zu, im Falle verdeckter Mängel eine Frist von bis zu 1 Jahr. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht der PW das Recht auf Austausch, Nachbesserung, Preisminderung oder Wandlung zu. Gerügte Mängel können innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden.
IX. Gewährleistung, Schadensersatz
Der LI übernimmt die Gewähr, dass seine gelieferten Waren und Dienstleistungen eine mangelfreie, vorschriftsmäßige Beschaffenheit haben, der Bestellung, den am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den zur Anwendung kommenden Standards der PW, den einschlägigen Normen sowie den üblichen und anerkannten Regeln und Stand der Technik entsprechen und haftet für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen. Es ist Aufgabe des LI, die Eignung der nach der Bestellung zur Anwendung kommenden Standards, Normen und Richtlinien zu prüfen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate ab vollständiger Auslieferung. Für ausgetauschte Waren und Nachbesserung beginnt die Frist neu zu laufen. Als Mangel gilt auch das Nichterreichen zugesagter / bestätigter Eigenschaften / Leistungen. Haftungsausschlüsse seitens des LI sind ausgeschlossen, der LI haftet der PW für sämtliche Schäden, die aus der mangelhaften Lieferung resultieren, insbesondere auch für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Der LI haftet auch im Falle von nur leichter Fahrlässigkeit. Im Falle gerechtfertigter Reklamationen ist die PW berechtigt, den gesamten ausstehenden Kaufpreis zurückzubehalten.
X. Zessionsverbot
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PW darf die Forderung des LI an Dritte übertragen werden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz der PW in 3500 Krems an der Donau. Gerichtsstand ist Krems an der Donau, die PW hat jedoch das Recht, auch am Gerichtsstand des LI zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.